Fischereiverein Goldscheuer e.V.
Fischereiverein Goldscheuer e.V.

Satzung

 


I. Name und Sitz des Vereins


Der am 28. November 1926 gegründete Verein führt den Namen "Fischereiverein e.V Goldscheuer ". Er ist Mitglied des Badischen Landesfischereiverbandes Freiburg/Brg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg eingetragen. Sitz des Vereins ist Kehl- Goldscheuer, Ortenaukreis. Amtsgericht Kehl.
 

II. Zweck des Vereins

 

1.
Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung des Angelsports in sportgerechter Weise und in kameradschaftlichem Geiste in den Vereinsgewässern zu gewähren, sie zur Befolgung der polizeilichen und gesetzlichen Fischereivorschriften anzuhalten.

 

2. Der Verein selbst stellt sich weiterhin die Aufgabe, dafür einzutreten daß

a) geeignete Laichplätze von den zuständigen behördlichen Stellen oder mit deren Hilfe angelegt werden,

b) Laichplätze von Vereinswegen geschaffen und unterhalten werden.

c) die Fischzucht in den Vereinsgewässern durch Einsetzen von Fischbrut oder Jungfischen nach Kräften gefördert wird,

d) die Gewässer im Einklang mit den geltenden Umweltschutzbestimmungen instandgehalten und verbessert werden,

e) Bestrebungen auf Beseitigung oder Verkümmerung des Angelsports mit Nachdruck entgegengetreten wird.

3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische Bestrebungen sind von der Tätigkeit des Vereins ausgeschlossen.

 

III. Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jeder Bürger und Jugendliche werden, der in den Stadtteilen Goldscheuer, Marlen und Kittersburg mindestens 2Jahre mit dem 1 . Wohnsitz polizeilich gemeldet ist und dort auch wohnt. Mindestalter für die Aufnahme in den Verein beträgt 12 Jahre. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme ist Mehrheitsbeschluß des Gesamtvorstandes erforderlich. Jeder Neueintretende bekommt eine Satzung ausgehändigt. Jedes aktive Mitglied erhält eine auf seinen Namen ausgestellte Mitgliedskarte. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist beim Ausscheiden aus dem Verein an diesen zurückzugeben.
Passive Mitglieder haben kein Recht, den Angelsport auszuüben. Aktive Mitglieder können bei entsprechender Begründung passiv werden.
Der jeweilige Wechsel kann zum Jahresend stattfinden. In diesen Fällen ist ein begründeter Antrag mindestens vier Wochen vor Jahresende an den Gesamtvorstand zu richten, der dann hierüber entscheidet.
Das Vereinsabzeichen wird den Mitgliedern vom Gesamtvorstand verliehen.
Nach ununterbrochener 15jähriger aktiver Mitgliedschaft wird die silberne und nach ununterbrochener 25jähriger aktiver Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel verliehen. Nach ununterbrochener 25jähriger passiver Mitgliedschaft wird die silberne und nach 40jähriger ununterbrochener passiver Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel verliehen.

 

IV. Ehrenmitgliedschaft
 

Mitglieder, dich sich besondere Verdienste um den Verein erwerben, oder diesem ununterbrochen 40 jahre aktiv angehören, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, frühestens jedoch nach dem 65.Lebensjahr.
Über die Ernennung entscheidet der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und vom Arbeitsdienst befreit.

 

V. Ausschluß
 

Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn ein Mitglied,

1. wegen Fischwilderei rechtskräftig verurteilt wird,

2. wiederholt wegen Übertretung wasser- und fischereipolizeilicher Vorschriften

bestraft wird,

3. wiederholt bestehenden oder künftigen Beschlüssen einer Mitgliederversammlung über die Regelung der Fischerei in den Vereinsgewässern zuwiderhandelt,

4. wiederholt Beschlüssen der Mitgliederversammlung über die Instandhaltung und Instandsetzung der Fischgewässer des Vereins zuwiederhandelt; dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand oder sonstige körperliche Behinderung gebührend Rücksicht

zu nehmen,

5. gegen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fangbestimmungen in gröblicher Weise verstößt,

6. gefangene Fische gegen Entgeld veräußert,

7. das Ansehen und die Interessen des Vereins durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins schädigt,

8. sich Vereinskameraden gegenüber in der Ausübung des Angelsports wiederholt unsportlich benimmt,

9. gegen sonstige wichtige Bestimmungen der Satzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, oder Beschlüsse des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung, die aufgrund der Satzung getroffen sind, unbeachtet läßt.
Über den Ausschluß gem. den vorstehenden Bestimmungen entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.
Das ausgeschlossene Mitglied hat den laufenden Jahresbeitrag voll zu entrichten. In Härtefällen kann der Gesamtvorstand Nachlässe bewilligen.

 

VII. Beiträge
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrags der aktiven und passiven Mitglieder setzt der Gesamtvorstand fest.
Ist Ausschluß aus dem Verein erfolgt, kann eine Wiederaufnahme vor Ablauf von 5 Jahren nicht erfolgen. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitgliedes kann der Gesamtvorstand auf Antrag die Beiträge stunden oder erlassen.

 

IX. Vorstand
 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
4. einem Kassierer
5. einem Schriftführer
6. dem Jugendwart
7. dem Gerätewart
8. den Gewässerwarten

Sie können sich bewerben bzw. vom Vorstand vorgeschlagen werden.
Falls mehrere Kandidaten zur Diskussion stehen, erfolgt eine Wahl anläßlich der jeweiligen Jahreshauptversammlung.
Zwischenzeitlich kann der Vorstand Gewässerwarte kommissarisch ernennen.
Der erste Vorsitzende, der zweite und dritte Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der 2. und 3. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand in voller Besetzung ist der " Gesamtvorstand ". Der Gesamtvorstand wird in der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt geheim, oder falls keine Gegenstimme vorliegt, per Handzeichen. Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet (vgl. Ziffer X). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so besetzt die nächste Mitgliederversammlung die vakant gewordenen Stelle. Dem Vorstand steht die Leitung des Vereins zu. Ihm obliegt die Vermögensverwaltung, sowie die Erledigung aller geschäftlichen Angelegenheiten, die mit der Vereinsleitung üblicherweise verbunden sind. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Mitgliederversammlung, berichtet ihr über die Tätigkeit des Vorstandes und des Gesamtvorstandes und das Vereinsgeschehen. Der Schriftführer hat über den Verlauf der Verhandlungen der Mitgliederversammlungen im allgemeinen, sowie über die gefaßten Beschlüsse im besonderen, Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen und von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören, zu unterzeichnen.

 

X. Mitgliederversammlung
 

Die Jahreshauptversammlung findet nach näheren Bestimmungen des Vorstandes im ersten Vierteljahr statt. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich und mindestens 1 Woche vorher dem Vorstand einzureichen. Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden.
Die Ladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung im Verkündigungsblatt der Gemeinde Goldscheuer, mindestens 5 Tage zuvor. Teilnahme der Mitglieder an der Jahreshauptversammlung ist Pflicht. Wiederholtes Nichterscheinen kann als grobe Verletzung der Mitgliedschaft angesehen werden und entsprechend bestraft werden.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig:

1. für die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,

2. für die Entlastung des Gesamtvorstandes

3. für die Neuwahl des Gesamtvorstandes

4. für Beschlüsse über die Änderung des Eintrittsgeldes und der Beiträge,

5. für Angelegenheiten, die von grundlegender Bedeutung für den Verein oder dessen Finanzwirtschaft sind,

6. für die Wahl von 2 nicht dem Gesamtvorstand angehörenden Kassenprüfern,

7. für die Festlegung der Arbeitsdienstzeiten oder Ersatzzahlungen,

8. für die Entgegennahme von Wünschen und Vorschlägen.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils mit der Vorstandswahl. Sie haben die Prüfung der Vereinskasse und der Jahresabschlußrechnung vorzunehmen und der Jahreshauptversammlung über das Prüfergebnis Bericht zu erstatten.
Die Jahreshauptversammlung und etwaige Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Redaktionelle Änderungen der Satzung kann der Vorstand ohne Mitgliederversammlung vornehmen.

 

XI. Allgemeine gültige Ordnungsvorschriften
 

In den Vereinsgewässern darf höchstens mit 2 Angelruten gefischt werden.
Das Bernefischen findet in der Regel im Monat April statt. Bei Erfordernis kann der Zeitpunkt durch den Vorstand vor- und zurückverlegt werden. Im großen Rhein ist das Bernefischen das ganze Jahr über gestattet.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, besondere Anordnung über die Art der Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern zu erlassen. Wer hiergegen verstößt, kann vom Gesamtvorstand geeignet bestraft bzw. gem. Ziff. V aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, welches seinen Angehörigen oder anderen Begleitpersonen, die nicht im Besitze einer Erlaubnis des Vereins sind, die Beteiligung am Fischen gestattet, kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.
Die Ausgabe von Gastkarten erfolgt durch den Gesamtvorstand nach seinem Ermessen. Der Gastfischer fischt auf eigene Verantwortung. Den Verein trifft keine Haftpflicht. Gastfischer gelten nicht als Vereinsmitglieder. Sie haben kein Stimmrecht.

 

XII. Inkrafttreten der Satzung
 

Diese geänderte Satzung tritt ab 6. 1. 1991 in Kraft.

Nachtrag zur Satzungsentwicklung:

1. Fassung 10. Juli 1954 mit Anhang v. 3. Februar 1955
2. Fassung vom 16. 3. 1963
3. Änderungen vom 6. 1. 1973
4. Änderungen vom 6. 1. 1974
5 Änderungen vom 31. 10. 1983

Das Alter für Jugendfischer wurde auf 12-16 Jahre festgelegt. Jugendfischer haben kein Stimmrecht.

Hubert Fischer                    
1. Vorsitzender                                                                                                                                       

Herbert Naumann
Schriftführer

Die beschlossene Satzungsänderung wurde am 22. Mai 1991 in das Vereinsregister unter VR 142 eingetragen.
Amtsgericht Kehl, 21. 6. 1991


Ergänzung:

VI. Austritt
 

Der Austritt aus dem Fischereiverein e.V. Goldscheuer ist nur zum Jahresende zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, und zwar spätestens bis zum 15. November desjenigen Jahres, zu dessen Schluß der Austritt wirksam werden soll. Ausnahmsweise kann der Gesamtvorstand den Austritt bei begründetem Anlaß zu einem früheren Termin gestatten. Der Vorstand hat dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der Austrittserklärung zu bestätigen und den Termin des Ausscheidens bekanntzumachen.

Aktuelles

Auf Wunsch hin. Einfach auf den Button "Update" klicken. Man kommt dann automatisch zur letzten Änderung der HP.

Folge uns auf  

Facebook / Instagram / WhatsApp Kanal und Aboniert uns auf YouTube .

Fisch des Jahres 2024

 

Der Dorsch

Druckversion | Sitemap
© Th. Hannes