Fischereiverein Goldscheuer e.V.
Fischereiverein Goldscheuer e.V.

Satzung

Fischereiverein Goldscheuer e.V. Satzungsänderung

 

                                                1. Name und Sitz des Vereins

 

Der am 28.November 1926 gegründete Verein führt den Namen

Fischereiverein Goldscheuer e.V.“

Er ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.

71522 Backnang.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg eingetragen.

Sitz des Vereins ist Kehl-Goldscheuer, Ortenaukreis, Amtsgericht Kehl.

 

                                                2. Zweck des Vereins

 

1.        Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung der Angelfischerei  in fairer Weise und in kameradschaftlichem Geiste in den Vereinsgewässern zu ermöglichen und sie zur Befolgung der polizeilichen und gesetzlichen Fischereivorschriften anzuhalten.

2.        Der Verein stellt sich weiterhin die Aufgabe, dafür einzutreten, dass

a         geeignete Laichplätze von den zuständigen behördlichen Stellen oder  mit deren Hilfe angelegt werden,

b         Laichplätze von Vereins wegen geschaffen und unterhalten werden,

c         der Erhalt heimischer Fischarten, wenn notwendig durch Einsetzen von

Jungfischen oder fortpflanzungsfähigen Fischen nach Kräften gefördert wird.

d        die Gewässer im Einklang mit den geltenden                                                              Umweltschutzbestimmungen instandgehalten und verbessert werden,

e        Bestrebungen auf Beseitigung oder Verkümmerung der Angelfischerei                mit Nachdruck entgegengetreten wird.

3.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige                        Zwecke im      Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der                     Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd   sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

           Politische Bestrebungen sind von der Tätigkeit des Vereins                                ausgeschlossen.

 

3. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und dauert vom 1.Januar bis

31. Dezember.

           

                                               4. Mitgliedschaft

           

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der in den Stadteilen Goldscheuer, Marlen oder Kittersburg mindestens zwei Jahre mit dem ersten Wohnsitz polizeilich gemeldet ist, dort auch wohnt, einen gültigen Fischereischein Baden-Württemberg besitzt und eine erfolgreiche Fischerprüfung abgelegt hat. Die Fischerprüfung ist ab dem 16 Lebensjahr erforderlich. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.  Mindestalter für die Aufnahme im Verein beträgt 10 Jahre, (7 Jahre nach vorgesehener und erfolgter Gesetzesänderung). Das Alter für Jungangler wurde auf 10-16 Jahre (7-16 Jahre) festgelegt. Jungangler haben kein Stimmrecht. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen. Über die Aufnahme ist Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes erforderlich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschließlich eventueller zusätzlicher Ordnungen an. Jedes aktive Mitglied erhält eine auf seinen Namen ausgestellte Fischkarte/Angelkarte. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist beim Ausscheiden aus dem Verein an diesen zurückzugeben.

Passive Mitglieder haben kein Recht, die Angelfischerei auszuüben.

Aktive Mitglieder können bei entsprechender Begründung passiv, passive Mitglieder bei Erfüllung vorstehender Bedingungen aktiv werden.

Der jeweilige Wechsel kann zum Jahresende stattfinden. In diesen Fällen ist ein Antrag mindestens vier Wochen vor Jahresende an den Gesamtvorstand zu richten, der dann hierüber entscheidet.

 

5. Datenschutz der Mitgliedsdaten

 

Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen Daten für Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat.

Eine Weitergabe von Daten für Werbezwecke ist untersagt.

                                               

6. Ehrungen

 

Das Vereinsabzeichen wird den Mitgliedern vom Gesamtvorstand                      verliehen.Nach ununterbrochener 15-jähriger aktiver Mitgliedschaft wird              die silberne und nach ununterbrochener 25-jähriger aktiver Mitgliedschaft            die goldene Vereinsnadel verliehen. Nach ununterbrochener 25-jähriger              passiver Mitgliedschaft wird die silberne und nach 40-jähriger                              ununterbrochener passiver Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel                    verliehen.

 

                                    7. Ehrenmitgliedschaft

 

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erwerben oder diesem ununterbrochen 40 Jahre aktiv angehören, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, frühestens jedoch nach dem 67 Lebensjahr. Über die Ernennung entscheidet der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und vom Arbeitsdienst befreit.

 

8. Ausschluss

Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn ein Mitglied

  1. wegen Fischwilderei rechtskräftig verurteilt wird,
  2. wiederholt wegen Übertretung wasser-und fischereipolizeilicher Vorschriften bestraft wird,
  3. wiederholt bestehende oder künftigen Beschlüssen einer Mitgliederversammlung über die Regelung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern zuwiderhandelt,
  4. gegen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bestimmungen in grober Weise verstößt,
  5. gefangene Fische gegen Bezahlung veräußert,
  6. das Ansehen und die Interessen des Vereins durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb schädigt,
  7. sich Vereinskameraden gegenüber in der Ausübung der Angelfischerei wiederholt unfair und unkameradschaftlich benimmt,
  8. gegen sonstige wichtige Bestimmungen der Satzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, oder Beschlüsse des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung, die aufgrund der Satzung getroffen sind, unbeachtet lässt,
  9. seinen Vereinsbeitrag einschließlich nicht geleisteter Arbeitsstunden auch nach schriftlicher Aufforderung bis zu 31.03. des laufenden Jahres nicht bezahlt hat.Ist Ausschluss aus dem Verein erfolgt, kann eine Wiederaufnahme vor Ablauf von 5 Jahren nicht erfolgen. Über den Ausschluss gem. den vorstehenden Bestimmungen und die Wiederaufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bereits bezahlter Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.

9. Austritt

Der Austritt aus dem Fischereiverein e.V. Goldscheuer ist nur zum Jahresende zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zwar spätestens bis zum 15. November desjenigen Jahres zu dessen Schluss der Austritt wirksam werden soll. Ausnahmsweise kann der Gesamtvorstand den Austritt bei begründetem Anlass zu einem früheren Termin gestatten.

Der Vorstand hat dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der Austrittserklärung und den Termin des Ausscheidens schriftlich zu bestätigen. Die Fischkarte/Angelkarte ist zurückzugeben. 

 

10. Beiträge

Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrags der aktiven und passiven Mitglieder setzt der Gesamtvorstand fest.

 

11. Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassierer

4. dem Schriftführer

5. dem Jugendwart

6. dem Gerätewart

7. den Gewässerwarten

8. den Beisitzern

 

Intersenten können sich bewerben bzw. werden vom Vorstand vorgeschlagen.

Falls mehrere Kandidaten zur Diskussion stehen, erfolgt eine Wahl anlässlich der jeweiligen Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt in allen Vereinsangelegenheiten sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar zu den Ämtern des Vereins sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zwei Jahre dem Verein angehören.

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand in voller Besetzung ist der „Gesamtvorstand". Der Gesamtvorstand wird in der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt geheim oder, falls keine Gegenstimme vorliegt, per Handzeichen. Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so besetzt die nächste Mitgliederversammlung die vakant gewordene Stelle. Dem Vorstand steht die Leitung des Vereins zu. Ihm obliegt die Vermögensverwaltung sowie die Erledigung aller geschäftlichen Angelegenheiten, die mit der Vereinsleitung üblicherweise verbunden sind. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Mitgliederversammlung, berichtet ihr über die Tätigkeit des Vorstandes und des Gesamtvorstandes und das Vereinsgeschehen.

Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlungen im Allgemeinen, sowie über die gefassten Beschlüsse im Besonderen Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen und von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören, zu unterzeichnen.

 

12. Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet nach näheren Bestimmungen des Vorstandes im ersten Vierteljahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich an die Mitglieder, im Verkündigungsblatt der Gemeinde Goldscheuer oder auf der Home Page des Fischereivereins erfolgen.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich und mindestens eine Woche vorher dem Vorstand einzureichen. Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden

Teilnahme der Mitglieder an der Jahreshauptversammlung wird erwartet.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig

1. für die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,

2. für die Entlastung des Gesamtvorstandes,

3. für die Neuwahl des Gesamtvorstandes,

4. für Beschlüsse über die Änderung des Eintrittsgeldes und des                              Jahresbeitrages der passiven und aktiven Mitglieder,

5. für Angelegenheiten, die von grundlegender Bedeutung für den Verein oder

    dessen Finanzwirtschaft sind,

 

6. für die Wahl von 2 nicht dem Gesamtvorstand angehörenden Kassenprüfern,

7. für die Festlegung der Arbeitsdienstzeiten oder Ersatzzahlungen,

8. für die Entgegennahme von Wünschen und Vorschlägen.

    Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils mit der Vorstandswahl. Sie haben        die Prüfung der Vereinskasse und der Jahresabschlussrechnung                        vorzunehmen und der Jahreshauptversammlung über das Prüfergebnis              Bericht zu erstatten. Die Jahreshauptversammlung und etwaige sonstige            Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Beschlüsse werden mit                Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung      beschlossen werden. Redaktionelle Änderungen der Satzung kann der                Vorstand ohne Mitgliederversammlung vornehmen.

 

13. Allgemeine gültige Ordnungsvorschriften/Gastangler

 

In den Vereinsgewässern darf höchstens mit 2 Angelruten gefischt werden.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, besondere Anordnung über die Art der Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern zu erlassen.

Wer hiergegen verstößt, kann vom Gesamtvorstand geeignet bestraft bzw. gem. Ziff. 6. aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied, welches seinen Angehörigen oder anderen Begleitpersonen, die nicht im Besitz einer Fisch/Angelkarte des Vereins sind, die Beteiligung am Angeln gestattet, kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.

Die Ausgabe von Gastkarten erfolgt durch den Gesamtvorstand nach seinem Ermessen. Der Tages-oder-Wochenkarten Gastangler muss im Besitz eines gültigen Fischereischein Baden Württemberg oder eines anderen Bundeslandes sein und eine erfolgreich bestandene Fischerprüfung nachweisen. Er darf nur in Begleitung eines volljährigen Vereinsmitgliedes das Angeln ausüben. Der Gastangler angelt auf eigene Verantwortung, den Verein trifft keine Haftpflicht. Gastangler gelten nicht als Vereinsmitglieder. Ein Gastangler kann keine Tages-oder Wochenkarte für einen weiteren Gastangler erwerben. Gastangler haben kein Stimmrecht.

Jahreskarten-Gastangler können bei besonderen Leistungen für den Fischereiverein Goldscheuer e.V. als normale Vereinsmitglieder mit deren Rechte und Pflichten

in den Verein aufgenommen werden.

 

 

14. Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Kehl, Ortschaft Goldscheuer, die es ausschließlich für die Fischgewässer auf der Gemarkung Goldscheuer im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden hat. 

 

15. Inkrafttreten der Satzung

 

Diese geänderte Satzung tritt ab 06.01.2024 in Kraft.

Nachtrag zur Satzungsentwicklung:

Fassung 10. Juli 1954 mit Anhang v. 3. Februar 1955

Fassung vom 16.3. 1963

Änderungen vom 06.01.1973

Änderungen vom 06.01.1974

Änderungen vom 31.10.1983

Änderungen vom 06.01.1991

Änderungen vom 06.01.2003

 

Die beschlossene Satzungsänderung wurde am 29.02.2024 in das Vereinsregister unter Satzung ASS 447 ff, Geschäftsnummer VR 370142, eingetragen.

 

Amtsgericht/Registergericht 79098 Freiburg im Breisgau 01.03.2024

 

 

 

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